Studienordnung Ethnologie
Studienordnung für den Studiengang
Ethnologie
an der Universität Hamburg
Vom 13. Dezember 2000
Das Präsidium der Universität Hamburg hat am 20. Juni 2002 die vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Kulturgeschichte und Kulturkunde am 13. Dezember 2000 auf Grund des § 97 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1991 (HmbGVBl. S. 249), zuletzt geändert am 25. Mai 1999 (HambGVBl. S. 98), in Verbindung mit § 126 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) in der Fassung vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) beschlossene Studienordnung für den Studiengang Ethnologie an der Universität Hamburg nach Stellungnahme des Akademischen Senates nach § 108 Absatz 1 HmbHG in der nachstehenden Fassung genehmigt.
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums im Fach Ethnologie sowohl im Hauptfach mit dem Abschluss M.A. (Magister Artium bzw. Magistra Artium) wie auch im Nebenfach. Davon unberührt bleibt, dass nach bestandener Magisterprüfung eine Dissertation mit dem Ziel der Promotion zum Dr. phil. angefertigt werden kann (in der Regel die unerlässliche Berufsvoraussetzung); Näheres zur Promotion an der Universität Hamburg regelt die Promotionsordnung des Fachbereichs Kulturgeschichte und Kulturkunde.
Wird Ethnologie im Rahmen eines Diplomstudienganges gewählt, finden die Nebenfachregelungen der vorliegenden Studienordnung Anwendung, soweit nicht in den jeweiligen Diplomprüfungsordnungen etwas anderes festgelegt ist.
§ 2
Gegenstand und Umfang des Faches
Ethnologie (Völkerkunde) ist die Wissenschaft von den Kulturen der Völker. Sie geht von der Feststellung der Unterschiedlichkeit menschlichen Verhaltens in den verschiedenen Gesellschaften aus und versucht, deren Verschiedenheiten und Ähnlichkeiten zu erklären. Sie betrachtet dabei die Verschiedenartigkeit als Ergebnis tradierter und gelernter Verhaltensmuster bei grundsätzlich gleichen biologischen Anlagen. Die Ethnologie leistet im Zusammenhang mit anderen Wissenschaften (vor allem Sozial- und Geschichtswissenschaften) durch vergleichende Forschungen einen Beitrag zur Erkenntnis der Bedingtheit und Begrenztheit der verschiedenen Kulturen einschließlich unserer eigenen und ihrer möglichen zukünftigen Entwicklungen.
§ 3
Studienberechtigung
Der Zugang zu diesem Studium setzt die allgemeine Hochschulreife oder eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife voraus.
§ 4
Studiendauer
Die Regelstudienzeit eines Hauptfachstudiums der Ethnologie beträgt einschließlich der Magisterprüfung neun Semester.
§ 5
Studiendauer
Die Hauptfachstudierenden nehmen im ersten Semester und zu Beginn der zweiten Studienphase an einer fachlichen Studienberatung teil. Nach Überschreiten der Regelstudienzeit sind die Studierenden der Ethnologie im Hauptfach gemäß § 51 Absatz 2 HmbHG verpflichtet, an einer weiteren Beratung teilzunehmen.
§ 6
Lernziel und Studieninhalte
(1) Lernziele eines Studiums der Ethnologie sind der Erwerb von Kenntnissen und Methoden wissenschaftlicher Arbeit allgemein, die kritische exemplarische Aneignung von und Auseinandersetzung mit grundlegenden ethnologischen Theorien, Methoden, Daten und Ergebnissen, die Beschäftigung mit Möglichkeiten ihrer Anwendung in der Praxis und in späterer eigener Forschung.
(2) Diesen Zielen dienen Lehrveranstaltungen zu folgenden Themen:
- Studienziele und -organisation: Berufsfelder, inhaltliche Abgrenzung des Faches und Techniken des Studierens;
- wissenschaftliche Methoden und Arbeitstechniken (z.B. wissenschaftliche Arbeitstechniken im Fach, Quellenkritik), Techniken der Feldforschung (z.B. Feldforschungsexkursion u.a. praktische Übungen), Methoden der Datenbearbeitung (z.B. interkultureller Vergleich, Funktionsanalysen, Strukturanalysen);
- Geschichte der ethnologischen Forschung (= Entstehung und Entwicklung der Schulen der Ethnologie);
- Theorien in der Ethnologie: Fachbezogene Wissenschaftstheorie, theoretische Grundorientierungen (evolutionistische, historische, funktionalistische, strukturalistische Ansätze), Theorien zu Kultur und Ethnos, theoretische Ansätze und Hypothesen zu Einzelproblemen;
- Methoden, Theorien und Daten zu kulturellen und regionalen Teilbereichen (wie z.B. Religionsethnologie; Wirtschaftsethnologie bzw. Kontinente, Regionen, Kulturareale etc.);
- Praxisbezug des Faches: angewandte Ethnologie (Befassung z.B. mit Entwicklungshilfemaßnahmen), Öffentlichkeitsarbeit (z.B. im Rahmen eines Museumspraktikums).
§ 7
Leistungsnachweise
Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen allein wird nicht bestätigt, es sei denn aus besonderen Notwendigkeiten (etwa für Bewerbungen, Stipendienanträge, Auslandsstudium o.ä.). Durch einen Leistungsnachweis werden bestimmte Studienleistungen bestätigt: Referate, Hausarbeiten, praktische Arbeiten, Praktikum, Exkursion. In Ausnahmefällen sind Klausuren und mündliche Prüfungen möglich. Die Ausstellung eines Leistungsnachweises setzt eine schriftliche Leistung voraus, die (im Falle von praktischen Aufgaben etwa) auch in einem schriftlichen Bericht oder Protokoll bestehen kann. Bedingungen für die Ausstellung eines Leistungsnachweises müssen vorher von der Dozentin oder dem Dozenten in einer Lehrveranstaltung mitgeteilt werden. Die zu bestätigende Leistung kann entweder mit den Studierenden einzeln besprochen werden oder es kann eine schriftliche Begutachtung erstellt werden. Im Falle großer Gruppen und gleichartiger Leistungen werden Probleme und Fehler von Arbeiten auch kollektiv mit der Gruppe besprochen. Auf Wunsch werden Leistungsnachweise auch benotet. Der Notenspiegel der Magisterprüfungsordnung wird dabei angewandt.
§ 8
Sprachkenntnisse
Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Wo solche Kenntnisse für die wissenschaftliche Befassung mit bestimmten Themenbereichen notwendig werden, sind sie ggf. zu erwerben. Voraussetzung für das Studium sind sehr gute Lesekenntnisse des Englischen, da die ethnologische Literatur vorwiegend in dieser Sprache erscheint.
II.
Studium der Ethnologie im Hauptfach
§ 9
Lehrveranstaltungen und Studienleistungen
im Grundstudium
(1) Das Grundstudium umfasst regelhaft vier Semester und schließt mit einer Zwischenprüfung ab (siehe § 10). Im Grundstudium sind mindestens 12 Lehrveranstaltungen (zweistündig) bzw. 24 Semesterwochenstunden (SWS) zu besuchen. Während des Grundstudiums müssen sich die Studierenden die folgenden Studieninhalte aneignen:
1. | Wissenschaftstheoretische Grundkenntnisse, wissenschaftliche Arbeitstechniken, fachtheoretische Grundkenntnisse, ethnologische Quellenkunde, Kenntnisse über Studienorganisation und Berufsfelder, |
2. | Geschichte und Schulen der Ethnologie, Probleme, Methoden, Ergebnisse, |
3. | Probleme der ethnologischen Datengewinnung und Datenüberprüfung, ethnologische Quellenkritik, |
4. | Überblick über die theoretischen Ansätze, Verfahren und Inhalte bei der Untersuchung von mindestens drei der folgenden Teilbereiche: Wirtschaftsethnologie, So-zialethnologie, Religionsethnologie, Politikethnologie, |
5. | Überblick über die kulturellen Formen und die ethnologischen Probleme eines Völkerkontinents (z.B. Afrika, Nord- oder Südamerika, Ozeanien), |
6. | genauere inhaltliche Kenntnisse über eine Einzelgesellschaft, über die hinreichende Veröffentlichungen zugänglich sind. |
(2) Es sind vier Leistungsnachweise gemäß § 7 zu erwerben. Sie sind inhaltlich bzw. formal festgelegt:
1. | Einführung in das Studium der Ethnologie, |
2. | drei Nachweise zu weiteren Lehrveranstaltungen gemäß § 9 Absatz 1. |
§ 10
Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung ist eine studienbegleitende Prüfung. Durch die bestandene Zwischenprüfung weist die bzw. der Studierende nach, dass sie bzw. er sich die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. Mit der Zwischenprüfung wird die erste Studienphase abgeschlossen.
(2) Die zum Bestehen der Zwischenprüfung erforderlichen Leistungsnachweise entsprechen den Anforderungen gemäß § 9.
(3) Über die bestandene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis ist von einem prüfungsberechtigten hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers des Faches zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 festgestellt wird.
(4) Voraussetzung für den Eintritt in das Hauptstudium ist der Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung. Wer die für die Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen nicht bis zum Beginn des sechsten Fachsemesters vollständig erbracht hat, muss sich einer Studienberatung bei einem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers unterziehen, in der ein angemessener Zeitplan für den Abschluss des Grundstudiums (maximal bis zum Ende des siebten Fachsemesters) festzulegen ist. Die Zwischenprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Einzelleistungen nicht bis zum Ende des siebten Fachsemesters erbracht sind.
§ 11
Zweite Studienphase
(1) Während des Hauptstudiums müssen sich die Studierenden die folgenden Studieninhalte aneignen:
1. | Kenntnisse in der Wissenschaftstheorie, |
2. | Kulturtheorie: Kultur und Persönlichkeit, Kulturwandel, kognitive Anthropologie etc., |
3. | intensive Kenntnisse zweier weiterer Einzelgesellschaften aus unterschiedlichen Kontinenten, |
4. | Theorien und Verfahren des interkulturellen Vergleichs, |
5. | Verfahren der empirischen Datengewinnung, |
6. | Kenntnisse zu Anwendungs- und Vermittlungsproblemen in der Ethnologie, z.B. Angewandte Ethnologie oder Museumsprobleme. |
(2) Während dieses Studienabschnitts müssen die Studierenden die Teilnahme an insgesamt 12 doppel-stündigen Lehrveranstaltungen nachweisen und vier Leistungsscheine erwerben, zwei davon in Oberseminaren. Einer der übrigen Leistungsscheine kann durch ein Museumspraktikum erworben werden.
(3) Hauptfachstudierende müssen bei der Meldung zur ersten Abschlussprüfung außerdem eine mindestens vierwöchige Feldexkursion mit den zugehörigen Vor- und Nachbereitungen oder ein mindestens sechswöchiges betreutes Feldforschungspraktikum durch einen entsprechenden Leistungsschein nachweisen.
III.
Studium der Ethnologie im Nebenfach
§ 12
Studieninhalte
Die unter § 6 genannten Inhalte der ersten Phase des Hauptfachstudiums sind auch die Inhalte eines Studiums im Nebenfach.
§ 13
Umfang und Aufbau des Studiums
(1) Das Studium der Ethnologie im Nebenfach umfasst in der Regel vier Semester. Verbindlich ist die Teilnahme an 12 Lehrveranstaltungen (zweistündig) bzw. 24 SWS.
(2) Obligatorisch ist der Erwerb von mindestens vier Leistungsnachweisen der ersten Studienphase (§ 9), darunter einer zur Einführung in die Ethnologie, sowie zwei Leistungsnachweisen des Hauptstudiums (§ 11), jedoch nicht Oberseminare, Feldforschungsexkursion oder -praktikum und Veranstaltungen für Examenskandidatinnen und -kandidaten.
IV.
Schlussbestimmungen
§ 14
Ausnahmeregelungen
Über Ausnahmen von dieser Studienordnung entscheidet der Fachbereichsrat im Einzelfall.
§ 15
In-Kraft-Treten
Die Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium unter der Geltung dieser Ordnung aufgenommen haben.
Hamburg, den 20. Juni 2002
Universität Hamburg Amtl. Anz. S. 3688, 9. September 2002