Studienordnung Klassische Archäologie
Studienordnung für den Studiengang
Klassische Archäologie
an der Universität Hamburg
Vom 13. Dezember 2000
Das Präsidium der Universität Hamburg hat am 20. Juni 2002 die vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Kulturgeschichte und Kulturkunde am 13. Dezember 2000 auf Grund des § 97 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1991 (HmbGVBl. S. 249), zuletzt geändert am 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 98), in Verbindung mit § 126 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) in der Fassung vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) beschlossene Studienordnung für den Studiengang Archäologie an der Universität Hamburg nach Stellungnahme des Akademischen Senates nach § 108 Absatz 1 HmbHG in der nachstehenden Fassung genehmigt.
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums der Klassischen Archäologie sowohl im Hauptfach mit dem Abschluss M.A. (Magister Artium bzw. Magistra Artium) wie auch im Nebenfach. Davon unberührt bleibt, dass nach bestandener Magisterprüfung eine Dissertation mit dem Ziel der Promotion zum Dr. Phil. angefertigt werden kann (in der Regel die unerlässliche Berufsvoraussetzung); Näheres zur Promotion an der Universität Hamburg regelt die Promotionsordnung des Fachbereichs Kulturgeschichte und Kulturkunde.
Wird Klassische Archäologie im Rahmen eines Diplomstudienganges gewählt, finden die Nebenfachregelungen der vorliegenden Studienordnung Anwendung, soweit nicht in den jeweiligen Diplomprüfungsordnungen etwas anderes festgelegt ist.
§ 2
Das Studienfach
(1) Die Klassische Archäologie ist Teil der Geschichts- und Kulturwissenschaften. Ihre Gegenstandsbereiche sind die antiken Kulturen des Mittelmeerraumes, für deren Erforschung auch schriftliches Quellenmaterial vorliegt, insbesondere die griechische und römische Kultur, daneben u. a. auch die kretisch-mykenische, die phönikisch-punische und die altitalisch-etruskische Kultur.
(2) Die Klassische Archäologie erforscht u. a. mit der Untersuchung der materiellen Erzeugnisse dieser Kulturen Prozesse und Systeme menschlichen Zusammenlebens und deren historische Veränderungen sowie den Beitrag der verschiedenen visuellen Medien dazu.
(3) Die Klassische Archäologie erforscht auch die historischen Voraussetzungen der genannten Kulturen, ihre Beziehungen untereinander und zu anderen gleichzeitigen und späteren Kulturen. Sie beteiligt sich auch an der Untersuchung von Rezeption und Verwendung der antiken Kulturen im späteren geschichtlichen Epochen bis in die Gegenwart.
(4) Die Klassische Archäologie trägt durch Erforschung und Studium der antiken Kulturen und der mit ihnen verbundenen Probleme dazu bei, Bedingungen und Zusammenhänge der eigenen Umwelt und der eigenen Verhaltensweisen im Vergleich deutlicher bewusst zu machen; sie dient damit der eigenen historisch-gesellschaftlichen Standortbestimmung. Sie macht die Prägung unserer Umwelt und unseres Verhaltens durch eben diese antiken Kulturen bewusst und damit einer kritischen Bewertung zugänglich. Somit verhilft sie dazu, soziokulturelle Zusammenhänge kritisch zu reflektieren und an den Entscheidungen in einer demokratisch verfassten Gesellschaft kompetent mitzuwirken.
§ 3
Studienberechtigung
Der Zugang zum Studium der Klassischen Archäologie setzt die Allgemeine Hochschulreife bzw. eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife voraus.
§ 4
Studiengang, Studiendauer
(1) Klassische Archäologie kann als erstes oder als zweites Hauptfach (vgl. §§ 5 bis 12) sowie als Nebenfach (vgl. § 13) studiert werden. Wird Klassische Archäologie als erstes Hauptfach gewählt, so müssen daneben gemäß den Bestimmungen der Ordnung für die Magisterprüfung ein zweites Hauptfach oder zwei Nebenfächer studiert werden.
(2) Die Regelstudienzeit für das Hauptfachstudium der Klassischen Archäologie beträgt einschließlich der Examenszeit neun Semester.
§ 5
Aufbau und Gliederung des Studiums
(1) Das Studium der Klassischen Archäologie umfasst acht Semester. Es gliedert sich im Hauptfach in zwei aufeinanderfolgende Abschnitte:
- das Grundstudium, das mit bestandener Zwischenprüfung abgeschlossen wird,
- das Hauptstudium, das zur Studienabschlussprüfung (Magister-Prüfung, M. A.) führt.
(2) Die Studierenden nehmen zu Beginn und unmittelbar nach Abschluss des Grundstudiums an einer fachlichen Studienberatung teil, die von einem hauptamtlich lehrenden Mitglied des Lehrkörpers durchgeführt wird.
(3) Während des Studiums sind Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 64 Semesterwochenstunden (SWS) zu besuchen.
§ 6
Leistungsnachweise
Die in den §§ 8, 10 und 11 geforderten Leistungsnachweise werden von den jeweiligen Leiterinnen bzw. Leitern der Lehrveranstaltungen durch einen Seminarschein bestätigt. Die Art der zu erbringenden Leistungen wird von der Dozentin oder dem Dozenten vor Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben.
§ 7
Lernziele
(1) Das Studium der Klassischen Archäologie soll die Studierenden befähigen,
- die Methoden des Faches anzuwenden und sie auf Voraussetzungen und Praxis hin zu reflektieren,
- sich nach einer breiten und tragfähigen Orientierung im Fach einzelnen Forschungsgebieten zuzuwenden,
- archäologische Problemstellungen wissenschaftlich zu formulieren, selbständig zu erforschen und angemessen darzustellen.
(2) In Lehrveranstaltungen und Selbststudium sollen sich die Studierenden mit dem Methodenspektrum des Faches (z. B. Typologie, Formanalyse, Kopienkritik, Ikonographie, Strukturanalyse) sowie mit verschiedenen Epochen und Quellengattungen (Klassische, Hellenistische Zeit bzw. Plastik, Malerei, Architektur u. a.) vertraut machen und unterschiedliche, auch fachübergreifende Forschungsansätze (z. B. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Forschungs- und Rezeptionsgeschichte u. a.) kennenlernen.
§ 8
Grundstudium
(1) Im Grundstudium werden die Studierenden in den Gebrauch der Terminologie, der wissenschaftlichen Arbeitstechniken und der wichtigsten Methoden des Faches eingeführt und lernen verschiedene Epochen, Gegenstandsbereiche und Quellengattungen kennen. Die Fertigkeiten und Kenntnisse werden erworben durch die Teilnahme an Vorlesungen, Kursen, Seminaren, Übungen, Praktika und Exkursionen und in selbständiger Eigenarbeit vertieft. Sie werden in exemplarischer Form von den Lehrenden vermittelt.
(2) Erforderlich für den Abschluss des Grundstudiums (gemäß § 9) ist die erfolgreiche Teilnahme an mindestens sechs Seminaren oder Übungen dieser Studienstufe. Hierfür sind neben anderen Leistungen mindestens vier Referate, davon zwei in schriftlich ausgearbeiteter Form, anzufertigen.
(3) Erforderlich für den Abschluss des Grundstudiums (gemäß § 9) ist ferner der Nachweis des Großen Latinums oder des Graecums gemäß § 12 Absätze 1 und 2.
§ 9
Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung ist eine studienbegleitende Prüfung. Durch die bestandene Zwischenprüfung weist die bzw. der Studierende nach, dass sie/er sich die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. Mit der Zwischenprüfung wird das Grundstudium abgeschlossen. (2) Die zum Bestehen der Zwischenprüfung erforderlichen Leistungsnachweise entsprechen den Anforderungen gemäß § 8 Absatz 2.
(3) Über die bestandene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis ist von einem prüfungsberechtigten hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers des Faches auszustellen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 festgestellt wird.
(4) Voraussetzung für den Eintritt in das Hauptstudium ist der Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung. Wer die für die Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen nicht bis zum Beginn des sechsten Fachsemesters vollständig erbracht hat, muss sich einer Studienberatung bei einem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers unterziehen, in der ein angemessener Zeitplan für den Abschluss des Grundstudiums (maximal bis zum Ende des siebten Fachsemesters) festzulegen ist. Die Zwischenprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Einzelleistungen nicht bis zum Ende des siebten Fachsemesters erbracht sind.
§ 10
Hauptstudium
(1) Im Hauptstudium sollen die Studierenden aufbauend auf den im Grundstudium erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten das Studienziel (§ 7) erreichen. Eigenständig erarbeitete Themen, die in mündlichen Seminarbeiträgen, Thesenpapieren oder schriftlichen Referaten etc. präsentiert werden, prägen diesen Studienabschnitt. Ziel ist es, Problemzusammenhänge selbständig zu erfassen, zu formulieren und weiterzudenken sowie eigene Fragestellungen zu entwickeln. Die Studierenden sollen die Formen wissenschaftlicher Kommunikation und Auseinandersetzung kennen und anwenden lernen. Seminare für Examenskandidaten und Doktoranden dienen der methodischen Vorbereitung von wissenschaftlichen Abschlussarbeiten.
(2) Voraussetzung für den Eintritt in das Hauptstudium ist der Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung.
(3) Im Hauptstudium kann die Zulassung zur Teilnahme an einzelnen Seminaren vom Nachweis des Graecum und des Großen Latinum abhängig gemacht werden.
(4) Im Hauptstudium ist die erfolgreiche Teilnahme an mindestens fünf Seminaren dieser Studienphase erforderlich. Hierbei sind mindestens zwei größere schriftliche Arbeiten (Referate) anzufertigen.
§ 11
Zusätzliche Anforderungen
für das Studium im Hauptfach
Folgende Leistungen müssen zusätzlich zu den in § 8 Absatz 2 und § 10 Absatz 4 genannten und im Rahmen von § 5 Absatz 3 im Laufe des gesamten Studiums erbracht werden:
(1) Die erfolgreiche Teilnahme an zwei mindestens 14tägigen Exkursionen und je einem Vorbereitungsseminar.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme an mindestens je einer Lehrveranstaltung folgender Fächer:
- Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie oder Ägyptologie oder Altorientalistik,
- Alte Geschichte oder Griechische oder Lateinische Philologie,
- Kunstgeschichte.
(3) Der Erwerb von praktischen Erfahrungen in mindestens einem der folgenden Bereiche:
- Ausgrabung oder Survey,
- Museum,
- Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Führungen in der Abguss-Sammlung des Instituts oder in Ausstellungen),
- Wissenschaftliches Publizieren (z. B. das Verfassen eines publikationsreifen Aufsatzes).
(4) Die Anforderungen gemäß § 11 Absätze 2 und 3 können im Rahmen eines Nebenfachstudiums anerkannt werden. Werden Anforderungen gemäß § 11 Absatz 2 nicht im Rahmen eines Nebenfachstudiums erfüllt, werden die in diesem Rahmen erbrachten SWS auf das Gesamtlerndeputat gemäß § 5 Absatz 3 angerechnet.
§ 12
Sprachkenntnisse
(1) Für ein erfolgreiches ordnungsgemäßes Studium der Klassischen Archäologie im Hauptfach sind Kenntnisse der Alten Sprachen (Latein, Griechisch) im Umfang des Großen Latinums und des Graecums erforderlich.
(2) Die Kenntnisse gemäß Absatz 1 können auch durch Zeugnisse von Universitätsinstituten nachgewiesen werden, ebenso durch Zeugnisse von staatlich anerkannten Sprachlehrinstituten.
(3) Vorausgesetzt werden im Studium Kenntnisse in den Sprachen Englisch, Französisch und Italienisch, die es gestatten, die internationale Fachliteratur zu lesen. Für bestimmte Arbeitsvorhaben kann die Kenntnis weiterer Fremdsprachen notwendig werden (z. B. Spanisch, Neugriechisch, Türkisch).
II.
Der Studiengang im Nebenfach
§ 13
Studienumfang
Studierende der Klassischen Archäologie im Nebenfach müssen Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 24 SWS nachweisen, davon fünf Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis. Von den fünf Leistungsnachweisen sind zunächst drei in Lehrveranstaltungen für das Grundstudium zu erbringen, davon mindestens einer durch ein schriftliches Referat in einem Seminar. Danach sind in Lehrveranstaltungen für das Hauptstudium beide Leistungsnachweise in Seminaren zu erbringen, davon mindestens einer durch ein schriftliches Referat.
III.
Schlussbestimmungen
§ 14
Ausnahmeregelungen
Über Ausnahmen von dieser Studienordnung entscheidet der Fachbereichsrat im Einzelfall.
§ 15
In-Kraft-Treten
Die Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium unter der Geltung dieser Ordnung aufgenommen haben.
Hamburg, den 20. Juni 2002
Universität Hamburg
Amtl. Anz. S. 3695, 9. September 2002