Studienordnung Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie
Studienordnung für den Studiengang
Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie
an der Universität Hamburg
Vom 13. Dezember 2000
Das Präsidium der Universität Hamburg hat am 20. Juni 2002 die vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Kulturgeschichte und Kulturkunde am 13. Dezember 2000 auf Grund des § 97 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1991 (HmbGVBl. S. 249), zuletzt geändert am 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 98), in Verbindung mit § 126 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) in der Fassung vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) beschlossene Studienordnung für den Studiengang Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie an der Universität Hamburg nach Stellungnahme des Akademischen Senates nach § 108 Absatz 1 HmbHG in der nachstehenden Fassung genehmigt.
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums der Vor- und Frühgeschichtlichen Archäologie sowohl im Hauptfach mit dem Abschluss M.A. (Magister Artium bzw. Magistra Artium) wie auch im Nebenfach. Davon unberührt bleibt, dass nach bestandener Magisterprüfung eine Dissertation mit dem Ziel der Promotion zum Dr. phil. angefertigt werden kann (in der Regel die unerlässliche Berufsvoraussetzung); Näheres zur Promotion an der Universität Hamburg regelt die Promotionsordnung des Fachbereichs Kulturgeschichte und Kulturkunde.
Wird Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie im Rahmen eines Diplomstudienganges gewählt, finden die Nebenfachregelungen der vorliegenden Studienordnung Anwendung, soweit nicht in den jeweiligen Diplomprüfungsordnungen etwas anderes festgelegt ist.
§ 2
Gegenstand und Umfang des Faches
Die Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie ist eine kulturhistorische Wissenschaft. Sie erforscht die menschlichen Kulturäußerungen vor dem Einsetzen schriftlicher Überlieferungen; für jüngere Zeiträume tritt sie neben die anderen historischen Disziplinen. Auf Grund ihres Quellenmaterials - Bodendenkmäler, Funde und Befunde - ist sie durch die archäologische Methodik geprägt.
§ 3
Studienberechtigung
Der Zugang zu diesem Studium setzt die allgemeine Hochschulreife bzw. eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife voraus
§ 4
Studiendauer
Die Regelstudienzeit für das Hauptfachstudium der Vor- und Frühgeschichtlichen Archäologie beträgt einschließlich der Magisterprüfung neun Semester.
§ 5
Studienberatung
Die Hauptfachstudierenden nehmen an einer fachlichen Studienberatung zu Beginn des Studiums teil. Nebenfachstudierenden wird die Teilnahme an der Studienberatung dringend empfohlen. Hauptfachstudierende, die die Regelstudienzeit überschreiten, sind gemäß § 51 Absatz 2 HmbHG verpflichtet, an einer Studienberatung teilzunehmen.
§ 6
Studienberatung
Die Ausbildung wird bestimmt durch die spätere berufliche Tätigkeit der Studierenden - vorwiegend an Museen, in der Bodendenkmalpflege und an den Universitäten - im europäischen Bereich. Für die außereuropäische Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie sind die nachstehenden Ausführungen sinnentsprechend anzuwenden.
Sinn der Vermittlung und Aneignung von Lehrinhalten ist die Qualifikation zu selbständiger beruflicher Tätigkeit. Sie soll zu selbständiger Forschungsarbeit und Darstellung der Forschungsergebnisse befähigen.
Im Hinblick auf die spätere berufliche Tätigkeit muss ein breites Wissen auf allen Gebieten (sachlich, zeitlich, regional) der Vor- und Frühgeschichtlichen Archäologie erworben werden. Dieses schließt auch gründliche Kenntnisse der Theorie des Faches und seiner Stellung zu anderen Wissenschaften sowie der im Fach angewandten geistes- und naturwissenschaftlichen Methoden ein.
Darüber hinaus muss sich die bzw. der Studierende Fähigkeiten aneignen, die für eine selbständige Tätigkeit in der Bodendenkmalpflege bzw. im Museum erforderlich sind.
§ 7
Bescheinigung von Studienleistungen
Die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung (außer Vorlesung) wird den Studierenden schriftlich bescheinigt ("Seminarschein" bzw. Bescheinigung über abgeleistete Praktika, Ausgrabungen und Exkursionen). Auf dem Seminarschein sind das Thema der Veranstaltung sowie die Art der Leistung vermerkt.
II.
Studiengang im Hauptfach
§ 8
Studienleistungen
(1) Erforderlich ist die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in einem Gesamtumfang von mindestens 50 Semesterwochenstunden (ohne Exkursionen und Praktika) aus mindestens sechs der nachfolgend aufgeführten Themenbereiche:
a. | Urgeschichte des Menschen, |
b. | Vor- und Frühgeschichte Afrikas, |
c. | Vor- und Frühgeschichte Osteuropas, |
d. | Vorgeschichtliche Archäologie, |
e. | Frühgeschichtliche Archäologie, |
f. | Mittelalterliche und Neuzeitliche Archäologie, |
g. | Theorien und Methodik, |
h. | Ergologie und Technologie, |
i. | Naturwissenschaftliche Methoden in der Archäologie. |
(2) Während des Grundstudiums sind verbindlich:
a. | die erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Proseminaren, darunter eine Einführung in die Methodik; |
b. | die erfolgreiche Teilnahme an mindestens drei Mittelseminaren verschiedener Ausrichtung (Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an einem methodenorientierten Proseminar); ein Mittelseminar kann aus einer anderen archäologischen Disziplin gewählt werden; |
c. | Lehrveranstaltungen im Umfang von 25 Semesterwochenstunden. |
Darüber hinaus wird die Teilnahme an Lehrveranstaltungen anderer archäologischer Disziplinen dringend empfohlen.
(3) Während des Grund- und Hauptstudiums sind verbindlich:
a. | die Teilnahme an Exkursionen im Gesamtumfang von mindestens 30 Tagen; größere Exkursionen setzen die erfolgreiche Teilnahme an zwei Proseminaren und gegebenenfalls einer exkursionsvorbereitenden Veranstaltung voraus; |
b. | die Teilnahme an einer fachbezogenen Lehrveranstaltung im naturwissenschaftlichen Bereich; |
c. | die Teilnahme an Ausgrabungen im Umfang von mindestens drei Monaten. |
(4) Während des Hauptstudiums sind verbindlich:
a. | die erfolgreiche Teilnahme an mindestens vier Hauptseminaren mit je einer größeren schriftlichen Arbeit; dabei sind drei Hauptseminare aus drei verschiedenen grundlegenden Themenbereichen verbindlich, davon soll eines aus dem Bereich der Steinzeit stammen; |
Voraussetzung für die Teilnahme an einem Hauptseminar ist die erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Proseminaren und zwei Mittelseminaren; | |
b. | die Teilnahme an Praktika in Museen und/oder Institutionen der Bodendenkmalpflege bzw. anderen fachbezogenen wissenschaftlichen Einrichtungen im Gesamtumfang von mindestens einem Monat. |
§ 9
Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung ist eine studienbegleitende Prüfung. Durch die bestandene Zwischenprüfung weist die bzw. der Studierende nach, dass sie bzw. er sich die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. Mit der Zwischenprüfung wird die erste Studienphase abgeschlossen.
(2) Die zum Bestehen der Zwischenprüfung erforderlichen Leistungsnachweise entsprechen den Anforderungen gemäß § 8 Absatz 2 a) und b.
(3) Über die bestandene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis ist von einem prüfungsberechtigten hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers des Faches zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 festgestellt wird.
(4) Voraussetzung für den Eintritt in das Hauptstudium ist der Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung. Wer die für die Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen nicht bis zum Beginn des sechsten Fachsemesters vollständig erbracht hat, muss sich einer Studienberatung bei einem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers unterziehen, in der ein angemessener Zeitplan für den Abschluss des Grundstudiums (maximal bis zum Ende des siebten Fachsemesters) festzulegen ist. Die Zwischenprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Einzelleistungen nicht bis zum Ende des siebten Fachsemesters erbracht sind.
§ 10
Sprach- und naturwissenschaftliche Kenntnisse
(1) Im Hauptfach: Zur kritischen Verarbeitung von Quellen sind ausreichende Kenntnisse in der lateinischen Sprache oder entsprechend qualifizierte naturwissenschaftliche Kenntnisse erforderlich. Bei der Meldung zur Magisterprüfung sind diese Kenntnisse nachzuweisen. Für den Nachweis ausreichender Kenntnisse der lateinischen Sprache ist das Kleine Latinum erforderlich. An seine Stelle können ausreichende Lateinkenntnisse durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Grammatik- und einem Lektürekurs an der Universität nachgewiesen werden.
(2) Im Haupt- und Nebenfach: Erforderlich sind Kenntnisse in mindestens zwei modernen Fremdsprachen, die zum Verständnis der Fachliteratur ausreichen. Fehlende Kenntnisse sollen in den ersten Semestern vor Eintritt in das Hauptstudium erworben werden.
III.
Studiengang im Nebenfach
§ 11
Studienleistungen
1. Erforderlich ist die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in einem Gesamtumfang von mindestens 20 Semesterwochenstunden (nicht gerechnet Exkursionen) aus den grundlegenden Themenbereichen des Faches.
2. Verbindlich sind:
a. | die erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Proseminaren, darunter eine Einführung in die Methodik; |
b. | die erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Mittelseminaren verschiedener Ausrichtung (Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an einem methoenorientierten Proseminar); |
c. | die erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Hauptseminaren (Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an zwei Proseminaren und zwei Mittelseminaren); |
d. | die Teilnahme an Exkursionen im Gesamtumfang von mindestens 14 Tagen; größere Exkursionen setzen die erfolgreiche Teilnahme an zwei Proseminaren und gegebenenfalls einer exkursionsvorbereitenden Veranstaltung voraus; |
e. | die Teilnahme an einer fachbezogenen Lehrveranstaltung im naturwissenschaftlichen Bereich; |
f. | die Teilnahme an einer Ausgrabung im Gesamtumfang von mindestens 14 Tagen. |
IV.
Schlussbestimmungen
§ 12
Ausnahmeregelungen
Über Ausnahmen von dieser Studienordnung entscheidet der Fachbereichsrat im Einzelfall
§ 13
In-Kraft-Treten
Die Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium unter der Geltung dieser Ordnung aufgenommen haben.
Hamburg, den 20. Juni 2002
Universität Hamburg
Amtl. Anz. S. 3692, 9. September 2002